Norm
ZPO §41 B1Rechtssatz
In den Fällen, in denen ein Hauptanspruch nicht mehr existiert, mangelt den außergerichtlichen Kosten das Wesensmerkmal der Kosten im Sinne des §§ 41 ff ZPO, nämlich die Akzessiorietät; sie sind daher keine Prozeßkosten in diesem Sinne mehr. Ihr Ersatz kann nur nach den Vorschriften des Schadenersatzes oder auf Grund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035844Dokumentnummer
JJR_19831006_OGH0002_0080OB00064_8300000_002