RS OGH 1983/10/6 8Ob64/83, 8Ob73/85, 3Ob551/94

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Veröffentlicht am 06.10.1983
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Norm

ZPO §41 B1

Rechtssatz

In den Fällen, in denen ein Hauptanspruch nicht mehr existiert, mangelt den außergerichtlichen Kosten das Wesensmerkmal der Kosten im Sinne des §§ 41 ff ZPO, nämlich die Akzessiorietät; sie sind daher keine Prozeßkosten in diesem Sinne mehr. Ihr Ersatz kann nur nach den Vorschriften des Schadenersatzes oder auf Grund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035844

Dokumentnummer

JJR_19831006_OGH0002_0080OB00064_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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