Norm
1.DVEheG §76 Abs1Rechtssatz
Die Durchbrechung der Vorschriften der §§ 482, 483 ZPO gilt nur für Berufungsverfahren über Scheidungsbegehren, Aufhebungsbegehren oder Nichtigkeitserklärungsbegehren selbst, nicht aber auch für die verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Eheverhältnis. Daher darf in zweiter Instanz weder ein verbundenes Unterhaltsbegehren erweitert werden, noch dürfen zu seiner Unterstützung oder Bekämpfung neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042024Dokumentnummer
JJR_19831006_OGH0002_0080OB00521_8300000_001