RS OGH 1983/10/6 8Ob171/83, 8Ob24/87, 2Ob8/91, 2Ob44/08x

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Veröffentlicht am 06.10.1983
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Norm

ABGB §1309
StVO §76 I

Rechtssatz

Auch Kinder müssen die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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