Norm
ABGB §1309Rechtssatz
Auch Kinder müssen die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012