RS OGH 1983/10/10 1Ob784/83, 7Ob576/84, 7Ob603/86, 7Ob56/87, 1Ob602/89, 2Ob45/91, 7Ob564/94, 1Ob269/

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Veröffentlicht am 10.10.1983
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1304 C

Rechtssatz

Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt; es genügt, dass sich der Geschädigte verkehrsgerecht verhielt; in der Benützung von Damenhalbschuhen mit acht Zentimeter hohen Stöckeln in einer Garage und in dem Übersehen einer schlecht einzusehenden, mit Öl verunreinigten Stelle kann ein als Mitverschulden zu wertender Sorgfaltsverstoß dessen, der zum Sturz kam, nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 784/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 784/83
    Veröff: ZVR 1984/122 S 116
  • 7 Ob 576/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 576/84
    nur: Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. (T1)
  • 7 Ob 603/86
    Entscheidungstext OGH 02.10.1986 7 Ob 603/86
    nur T1
  • 7 Ob 56/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 56/87
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Zum Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten: es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB. (T2)
    Veröff: VR 1989,55
  • 1 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 602/89
    nur T1; Beisatz: Der Verletzte darf sich nicht allzu weit von einer durchschnittlichen Lebensführung entfernen. (T3)
  • 2 Ob 45/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 45/91
  • 7 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 05.10.1994 7 Ob 564/94
    Beis wie T3
  • 1 Ob 269/00s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 269/00s
    nur T1
  • 2 Ob 135/04y
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 135/04y
    Auch; nur T1; Beisatz: Derzeit hat sich kein allgemeines Bewusstsein gebildet, auf Radwegen Fahrradhelme zu tragen. Die Nichtbenützung des Fahrradhelmes kann daher nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden. (T4)
  • 6 Ob 294/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
    Vgl; Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T5)
  • 2 Ob 42/12h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 42/12h
    Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms auch im Jahr 2006 kein Mitverschulden begründete, ist vertretbar. (T6)
  • 2 Ob 99/14v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 99/14v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer, die sich dabei besonderen Risiken aussetzen ist von einem „allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise“ in Österreich auszugehen, dass der „Einsichtige und Vernünftige“ wegen der erhöhten Eigengefährdung einen Radhelm trägt. Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms hier daher bejaht. (T7)
    Beisatz: Mit Darstellung der österreichischen und deutschen Rechtsprechung zur Fahrradhelmpflicht. (T8)
  • 8 Ob 106/15v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 106/15v
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 119/15m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2015 2 Ob 119/15m
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung, auch bei kurzen Überlandfahrten hoher Geschwindigkeit (ca 100 km/h), kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen. (T9)
    Veröff: SZ 2015/110
  • 2 Ob 44/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 2 Ob 44/17k
    nur T1; Beisatz: Motorradschutzkleidung im Ortsgebiet. (T10)
  • 4 Ob 148/20y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 148/20y
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Geschädigte wusste aufgrund ihrer seglerischen Ausbildung, dass der Aufenthalt im Schwenkbereich des Großbaums gefährlich ist. (T11)
  • 2 Ob 8/20w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheit des Klägers zum Tragen eines Radhelms, der zwar mit einem Rennrad, allerdings nicht „sportlich ambitioniert“ fuhr. (T12)
  • 2 Ob 52/21t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 52/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: keine Obliegenheit einer Fahrschülerin zum Tragen einer Motorradschutzhose bei der praktischen Prüfung im verkehrsfreien Raum (§ 6 Abs 1 Z 2 FSG-PV). (T13)
  • 2 Ob 98/21g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 98/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: kein Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers, der kein „Personenrückhaltesystem“ (Becken? oder Schultergurt) verwendete. (T14)

Schlagworte

Schadensminderungspflicht; Rettungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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