Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Wird eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine vom Gericht angeordnete Haft behauptet, kann dem davon Betroffenen ein rechtliches Interesse nicht deswegen abgesprochen werden, weil die Haft bereits vollzogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043791Dokumentnummer
JJR_19831010_OGH0002_0010OB00701_8300000_002