RS OGH 1983/10/10 1Ob557/83, 1Ob300/01a, 5Ob204/08y, 3Ob47/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1983
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Norm

ABGB §1409 D
ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung oder überhaupt eine solche aus dem übernommenen Vermögen oder Unternehmen zu erbringen; er muss nur so viele Schulden berichtigen, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Der Übernehmer ist daher auch nicht verhalten, durch die Übernahme erst erworbene dingliche Rechte (an einer Liegenschaft) zugunsten eines Dritten, der auf deren Erwerb nur obligatorische Ansprüche gegen den Übernehmer geltend machen konnte, aufzugeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 557/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 557/83
    Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (kritisch Wilhelm)
  • 1 Ob 300/01a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 300/01a
    Auch; Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1)
  • 5 Ob 204/08y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
    Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB sieht nur eine beschränkte Haftung des Übernehmers vor, nämlich nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (also pro viribus) und überdies nur für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. (T2)
  • 3 Ob 47/11z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 47/11z
    Vgl; Beisatz: Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ? damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ? auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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