Norm
ABGB §1409 DRechtssatz
Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung oder überhaupt eine solche aus dem übernommenen Vermögen oder Unternehmen zu erbringen; er muss nur so viele Schulden berichtigen, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Der Übernehmer ist daher auch nicht verhalten, durch die Übernahme erst erworbene dingliche Rechte (an einer Liegenschaft) zugunsten eines Dritten, der auf deren Erwerb nur obligatorische Ansprüche gegen den Übernehmer geltend machen konnte, aufzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2011