Norm
StGB §105 DRechtssatz
Wer sich einen durch Betrug erlangten Vermögensvorteil dadurch sichert, daß er aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses den Geschädigten mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung hindert, macht sich nicht der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig. Veröff: JZ 1984,146
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103814Dokumentnummer
JJR_19831010_AUSL000_004STR00405_8300000_001