RS OGH 1983/10/10 4StR405/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1983
beobachten
merken

Norm

StGB §105 D
StGB §144

Rechtssatz

Wer sich einen durch Betrug erlangten Vermögensvorteil dadurch sichert, daß er aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses den Geschädigten mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung hindert, macht sich nicht der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig. Veröff: JZ 1984,146

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103814

Dokumentnummer

JJR_19831010_AUSL000_004STR00405_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten