RS OGH 1983/10/11 10Os106/83, 9Os45/85, 9Os45/85, 14Os141/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1983
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Norm

StGB §304 Abs2

Rechtssatz

a) Das Vergehen nach § 304 Abs 2 StGB kann sowohl vor als auch nach der Vornahme (oder Unterlassung) eines - vom Täter erwünschten (oder unerwünschten) künftigen oder mit der Zuwendung honorierten bereits verrichteten (oder unterlassenen) - Amtsgeschäftes begangen werden.

b) Ob eine von einem Geschenkgeber mit der verpönten Zuwendung angestrebtes Amtsgeschäft im weiteren Verlauf tatsächlich vorgenommen wird oder nicht, ist ohne Belang; genug daran, wenn der Tätervorsatz (des Geschenknehmers) die kausale Beziehung zwischen der Zuwendung und einem von ihm vorzunehmenden Amtsgeschäft mitumfaßt.

c) Einer genauen Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäfts bedarf es nicht; dessen Bestimmung seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten genügt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 106/83
    Entscheidungstext OGH 11.10.1983 10 Os 106/83
  • 9 Os 45/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 9 Os 45/85
    nur: Einer genauen Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäfts bedarf es nicht; dessen Bestimmung seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten genügt. (T1)
  • 9 Os 45/85
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 9 Os 45/85
  • 14 Os 141/87
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 14 Os 141/87
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096130

Dokumentnummer

JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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