Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Keine Tätigkeit des Untersuchungsrichters "in derselben Sache", wenn er weder im selben Verfahren, in dem das (auch) den Beschwerdeführer betreffende bekämpfte Urteil gefällt wurde, noch in einem solchen später einbezogenen Verfahren tätig war, welches (auch) einen gegen jenen gerichteten oder einen derartigen Verdacht betroffen hätte, der dann im Stammverfahren zum Gegenstand der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097340Dokumentnummer
JJR_19831011_OGH0002_0100OS00070_8300000_009