RS OGH 1983/10/11 10Os70/83, 12Os148/85, 11Os131/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1983
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Norm

StPO §68 Abs2

Rechtssatz

Keine Tätigkeit des Untersuchungsrichters "in derselben Sache", wenn er weder im selben Verfahren, in dem das (auch) den Beschwerdeführer betreffende bekämpfte Urteil gefällt wurde, noch in einem solchen später einbezogenen Verfahren tätig war, welches (auch) einen gegen jenen gerichteten oder einen derartigen Verdacht betroffen hätte, der dann im Stammverfahren zum Gegenstand der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 70/83
    Entscheidungstext OGH 11.10.1983 10 Os 70/83
  • 12 Os 148/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 12 Os 148/85
    Vgl auch; Beisatz: Untersuchungsrichterliche Tätigkeit in einem nachträglich einbezogenen, in der Hauptverhandlung jedoch wieder ausgeschiedenen Verfahren begründet keine Ausgeschlossenheit. (T1)
  • 11 Os 131/07k
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 11 Os 131/07k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Richter ist von der Verhandlung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nur dann ausgeschlossen, wenn er in der selben Sache als Untersuchungsrichter tätig war. Dass der Richter in einem anderen Untersuchungsverfahren tätig war, das strafrechtliche Aspekte betrifft, die mit dem Gegenstand der Hauptverhandlung im Zusammenhang stehen, genügt nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097340

Dokumentnummer

JJR_19831011_OGH0002_0100OS00070_8300000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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