RS OGH 1983/10/11 10Os70/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1983
beobachten
merken

Norm

StGB §10
StGB §70
StGB §105 Abs1 F
StGB §278 Abs1

Rechtssatz

Vollendete Nötigung zur Abstandnahme vom Ausspringen aus einer Bande schlechthin ist mit der Annahme, daß der genötigte bei den darauffolgenden konkreten Straftaten wieder (und weiterhin) mit den subjektiven Erfordernis einer bandenmäßigen Begehung tätig wird, durchaus vereinbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089541

Dokumentnummer

JJR_19831011_OGH0002_0100OS00070_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten