Norm
StGB §10Rechtssatz
Vollendete Nötigung zur Abstandnahme vom Ausspringen aus einer Bande schlechthin ist mit der Annahme, daß der genötigte bei den darauffolgenden konkreten Straftaten wieder (und weiterhin) mit den subjektiven Erfordernis einer bandenmäßigen Begehung tätig wird, durchaus vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089541Dokumentnummer
JJR_19831011_OGH0002_0100OS00070_8300000_005