Norm
StGB §20Rechtssatz
Bei der für den Verfall (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) allein aktuellen zweiten Begehungsform des § 304 Abs 2 StGB empfängt der Täter die Zuwendung "für" eine strafbare Handlung, nämlich zum Zweck der Herbeiführung dieses Delikts selbst, und zwar "im voraus", weil er das Vergehen diesfalls erst mit der Annahme der Zuwendung verwirklicht (so schon 11 Os 177/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090448Dokumentnummer
JJR_19831011_OGH0002_0100OS00106_8300000_002