Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Die im § 6 Abs 1 Z 6 und 7 KSchG normierten Verbote eines Ausschlusses oder der Einschränkung des Rechtes des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern oder ein nach dem Gesetz sonst zustehendes Zurückbehaltungsrecht auszuüben, kommen nur insoweit zum Tragen, als nicht von vornherein das genannte Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen werden kann, wohl aber kann in einer Vertragsphase, da noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen herrscht, auch vom Verbraucher die Vorausleistung zugesagt werden (siehe dazu Welser in Krejci KSchG - Handbuch 349 bis 351).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016