Norm
ABGB §1375 ARechtssatz
Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor (vgl dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021