RS OGH 1983/10/12 3Ob578/83, 7Ob578/84, 8Ob646/85, 1Ob528/89, 8Ob576/90, 6Ob133/99y, 6Ob277/00d, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1983
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG §9 A1
AußStrG §14 A5

Rechtssatz

Verfahrensleitende Verfügungen sind im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar. Sondern wenn etwa durch eine gerichtliche Verfügung ein Stocken des Verfahrens bedingt wird, oder überhaupt, wenn in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird, steht auch gegen verfahrensleitende Verfügungen ein Rechtsmittel zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 578/83
    Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 578/83
  • 7 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 578/84
    Vgl; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, dass bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen). (T1) Veröff: NZ 1985,56 = SZ 57/124
  • 8 Ob 646/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 646/85
    nur: Verfahrensleitende Verfügungen sind im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar. Sondern wenn in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird, steht auch gegen verfahrensleitende Verfügungen ein Rechtsmittel zu. (T2) Beisatz: Durch einen im Rahmen des Rekursverfahrens von der zweiten Instanz dem Erstgericht erteilten Auftrag, der Vorbereitung der Entscheidung über den Rekurs dienende ergänzende Erhebungen vorzunehmen, wird aber noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Rechtsmittelwerber eingegriffen. (T3)
  • 1 Ob 528/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 528/89
    Auch
  • 8 Ob 576/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 576/90
    Beisatz: Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung wird die grundsätzliche Anfechtbarkeit nur dort abgelehnt, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet erscheint. (T4)
  • 6 Ob 133/99y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 133/99y
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T4
  • 6 Ob 277/00d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 277/00d
    nur T2; Beisatz: Die Sammlung des Prozessstoffes kann nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. (T5) Beisatz: In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. (T6) Beisatz: Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst. (T7)
  • 6 Ob 329/00a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 329/00a
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T6
  • 6 Ob 1/02v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 1/02v
    Vgl auch; Beisatz: Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde verneint, in denen die gerichtliche Verfügung der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in die Rechte Beteiligter eingreift. (T8)
  • 6 Ob 321/01a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 321/01a
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 9/03x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 9/03x
    Vgl
  • 8 Ob 12/03b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 12/03b
  • 5 Ob 187/03s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 187/03s
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 21/05x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 21/05x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 7 Ob 64/05w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/05w
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T5
  • 3 Ob 187/14t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 187/14t
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 194/14d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 194/14d
    Auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 11/15f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 11/15f
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien unmittelbar beeinträchtigt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T9)
    Beisatz: Hier: Der derzeit nicht obsorgeberechtigten Mutter wurde aufgetragen, mit einem Landesklinikum Kontakt aufzunehmen und einen stationären Aufenthalt für sich und ihren mj Sohn zur Interaktionsbeobachtung zu vereinbaren. Durch diese der Mutter im Rahmen der Stoffsammlung aufgrund des von ihr gestellten Antrags auferlegte Mitwirkung wird deren Rechtsstellung (als derzeit nicht obsorgeberechtigte Mutter) nicht beeinträchtigt. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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