Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Hat das Titelgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erkennbar nicht etwa aus einem Versehen, sondern bewußt unterlassen, ist dies einer Verweigerung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gleichzusetzen; ein Verbesserungsverfahren betreffend den mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Exekutionstitel ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung kann daher unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000174Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00147_8300000_001