RS OGH 1983/10/12 3Ob147/83

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Veröffentlicht am 12.10.1983
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Norm

EO §4 Abs2
EO §54

Rechtssatz

Hat das Titelgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erkennbar nicht etwa aus einem Versehen, sondern bewußt unterlassen, ist dies einer Verweigerung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gleichzusetzen; ein Verbesserungsverfahren betreffend den mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Exekutionstitel ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung kann daher unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 147/83
    Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 147/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000174

Dokumentnummer

JJR_19831012_OGH0002_0030OB00147_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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