Norm
EO §133Rechtssatz
Das Fehlen des Grundbuchsauszuges oder des Interessentenverzeichnisses stellt kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages dar. Wegen seiner Bedeutung für das weitere Verfahren wird dem betreibenden Gläubiger jedoch aufzutragen sein, den Grundbuchsauszug bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002612Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00144_8300000_001