RS OGH 1983/10/13 6Ob812/82, 6Ob140/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1983
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Norm

ABGB §1188
HGB §109
HGB §124
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 812/82
    Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170
  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Auch; nur: Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden. (T1)
    Beisatz: Der letzte Satz des § 1188 ABGB verbietet nur jede Einschränkung des Gesellschafters, die Erfüllung von die Gesellschaft betreffenden Verbindlichkeiten eines anderen Gesellschafters einzufordern. (T2)
    Veröff: SZ 2017/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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