Norm
ABGB §1188Rechtssatz
Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020