Norm
HGB §131 Z6Rechtssatz
Eine Kündigung führt zwar zur Auflösung, nicht aber zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Kündigung verwandelt die bisher werbende Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061938Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018