Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Gewalthaber ist nicht verpflichtet, einen in Geld bestehenden Nutzen in der Zeit zwischen Erzielung und ohne Verzug erfolgter Herausgabe zu verzinsen. Er darf nur nicht tatsächlich erzielte Zinsen für sich behalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019539Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00769_8200000_001