RS OGH 1983/10/13 6Ob812/82, 1Ob629/85, 6Ob28/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1983
beobachten
merken

Norm

HGB §124
HGB §132
HGB §145 ff

Rechtssatz

Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben. Bei einer in Abwicklung befindlichen OHG kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt.

BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52; Veröff: NJW 1953,1217

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 812/82
    Auch; nur: Bei einer in Abwicklung befindlichen OHG kann ein Gesellschafter einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machen, wenn es sich bei diesem Anspruch um den letzten Vermögenswert der Gesellschaft handelt und der Vermögenswert nach dem Auseinandersetzungsverfahren diesem Gesellschafter allein zukommt. (T1) Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170
    GlRS BGH vom 17.06.1953, II ZR 205/52
    nur T1; Veröff: MDR 1953,546
  • 1 Ob 629/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 629/85
    nur: Bei einer OHG, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß muß nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich auch nach den Besonderheiten der einzelnen Gesellschaft aus dem Gesellschaftszweck ergeben. (T2) Veröff: SZ 58/171 = EvBl 1986/99 S 367 = NZ 1987,44 = GesRZ 1986,30
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Es hat noch keine Liquidation stattgefunden, sodass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, welcher Betrag dem klagenden Gesellschafter letztlich zukommen wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten