- 6 Ob 788/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 788/82
Veröff: JBl 1984,320
- 8 Ob 54/84
Auch; Beisatz: Eine Verständigung des abgetretenen Schuldners von der Inkassozession kann nicht diejenige Verständigung ersetzen, welche den Publizitätserfordernissen des Modus bei der Forderungsverpfändung gerecht würde. (T1)
- 8 Ob 534/85
Veröff: JBl 1986,235 (zust Czermak)
- 1 Ob 558/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 558/86
Veröff: GesRZ 1987,38
- 6 Ob 561/85
Vgl auch; Beisatz: Die ausdrücklich sicherungsweise vereinbarten Zession sind Dritten, vor allem den Gläubigern des Zedenten gegenüber unwirksam, wenn keine der als Modus zulässigen Publizitätsformen eingehalten wurde. (T2) Veröff: WBl 1987,95 (dort unrichtig mit
6 Ob 561/86 zitiert)
- 8 Ob 583/88
Veröff: ÖBA 1989,818 (P Bydlinski)
- 1 Ob 697/88
Veröff: SZ 62/32 = ÖBA 1990,55
- 8 Ob 569/90
Veröff: SZ 63/155 = RdW 1991,40
- 8 Ob 678/89
Vgl auch; Veröff: ÖBA 1991,594
- 8 Ob 655/90
Veröff: EvBl 1991/133 S 595 = ÖBA 1991,929 = WBl 1991,303 = ecolex 1991,534 = JBl 1992,46
- 3 Ob 531/91
Veröff: ÖBA 1992,392 = ZfRV 1992,387 = RdW 1992,107= ÖBA 1992,392 = JBl 1992,652
- 9 ObA 1021/91
Entscheidungstext OGH 01.12.1991 9 ObA 1021/91
- 2 Ob 504/94
Veröff: SZ 67/29 = EvBl 1994/193 S 700 = ÖBA 1994,810
- 3 Ob 522/95
Veröff: SZ 68/36
- 1 Ob 638/95
Auch; Veröff: SZ 69/57
- 7 Ob 2194/96i
Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2194/96i
Beisatz: Der nicht auf den Inhaber lautende Versicherungsschein ist kein Wertpapier, sondern bloß eine Beweisurkunde. Daher ist für die Begründung des Pfandrechts (Das Zustandekommen einer Sicherungsabtretung) nicht die Übergabe der Polizze erforderlich; es genügt - wie sonst auch bei Verpfändung von Forderungen - die Verständigung des Schuldners (Versicherers) von der Abtretung. (T3); Beisatz: Hier: Die vorliegende Lebensversicherungspolizze lautete zwar zunächst auf Überbringer. Sie ist dennoch kein Inhaberpapier, weil die Klägerin durch die darin vermerkte Vinkulierung und die Anordnungen im Sperrschein als Bezugsberechtigte anzusehen ist. (T4) Veröff: SZ 69/212
- 5 Ob 2155/96i
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
Beisatz: Bei offenen Buchforderungen ist die Verständigung des Drittschuldners unter Angabe, welche Forderung an wen abgetreten wurde, nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners. (T5) Veröff: SZ 70/228
- 6 Ob 78/98h
Auch; Beisatz: Eine bloße briefliche Erklärung des Zedenten gegenüber dem Zessionat reicht mangels Erkennbarkeit nach außen nicht aus. (T6)
- 1 Ob 406/97f
Vgl auch; Beisatz: Der beklagte Zessus hat jene Tatsachen zu behaupten, die den Schluss zulassen, dass die Zession aufgrund mangelnder Publizität rechtsunwirksam ist. (T7) Veröff: SZ 71/154
- 1 Ob 308/98w
Auch
- 6 Ob 256/99m
Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Sowohl die Mantelzession als auch die Globalzession werden wegen des Doppelzwecks der Abtretung von Forderungen zur Sicherung des Kredits und zur Befriedigung aus dem Realisat als Unterarten der Sicherungszession angesehen. Wegen der Sicherungsfunktion sind auch bei der Globalzession die besonderen Publizitätserfordernisse wie beim Pfandrechtserwerb einzuhalten. Für den Modus der Abtretung ist entweder eine Verständigung des übernommenen Schuldners oder die Eintragung eines Buchvermerks des buchführenden Schuldners vorzunehmen. Im Falle einer EDV-Buchhaltung ist der Buchvermerk nicht nur in den Kundenkonten, sondern auch in die Liste der offenen Debitorenposten aufzunehmen. (T8)
- 7 Ob 304/99b
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Wirksamkeit der Verpfändung kann nicht von der zusätzlichen Bedingung der Vorlage der Versicherungsurkunde abhängig gemacht werden. (T9); Beisatz: Dies gilt auch für auf Überbringer lautende Lebensversicherungspolizzen, wenn darin die Vinkulierung vermerkt ist. (T10); Veröff: SZ 73/19
- 6 Ob 174/00g
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T11); Veröff: SZ 73/132
- 1 Ob 290/00d
Beisatz: Hier: Aufnahme in Zessionsverzeichnisse. (T12); Beisatz: In die Wirksamkeit des Publizitätsakts könne auch Erklärungen von Mitarbeitern des Kreditnehmers eingebunden sein. (T13); Veröff: SZ 74/112
- 6 Ob 319/01g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pfandrechtsbegründung. (T14); Beisatz: Für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Drittschuldner vom Zedenten oder Zessionar verständigt wird. (T15)
- 7 Ob 275/02w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T7
- 7 Ob 75/05p
Auch; Veröff: SZ 2005/71
- 7 Ob 269/05t
Vgl auch
- 3 Ob 204/05d
- 6 Ob 116/05k
Auch; Beis ähnlich T15; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T16); Beisatz: Hier: Jedenfalls dann, wenn Zedent und Zessionar vereinbaren, dass der Zessionar den Mieter von der Abtretung der Mietzinsforderungen verständigen soll, kann die Vorausverständigung durch den Zessionar erfolgen. (T17); Veröff: SZ 2006/180
- 8 Ob 92/06x
Vgl auch
- 10 Ob 1/07f
- 3 Ob 22/08v
Auch; Beisatz: Erfordernisse an die Publizität bei Verpfändung des Geschäftsanteils an einer Einpersonengesellschaft. (T18); Veröff: SZ 2008/49
- 3 Ob 116/08t
Auch; Veröff: SZ 2008/168
- 3 Ob 246/09m
Veröff: SZ 2010/25
- 9 Ob 13/10t
- 3 Ob 155/10f
Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV?Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des
§ 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T19); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T20); Veröff: SZ 2011/23
- 3 Ob 118/11s
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 118/11s
Auch
- 5 Ob 233/13w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 233/13w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anfordernisse an Pfandzettel bei der Verpfändung von Maschinen. (T21); Veröff: SZ 2014/41
- 3 Ob 34/14t
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 34/14t
- 4 Ob 51/14z
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 51/14z
Beis ähnlich wie T16
- 5 Ob 20/15z
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 20/15z
- 17 Ob 15/20k
Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 15/20k
Vgl
- 17 Ob 3/22y
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bloße Anführung der Kontonummer des Sicherungszessionars in den Rechnungen der späteren Schuldnerin an ihre Kunden. (T22)