Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat seinen Kanzleibetrieb so einzurichten, daß dem Kanzleipersonal eine Kontrolle der übernommenen Rechtssachen in der Richtung möglich ist, daß die Kanzlei nicht gegen einen Klienten vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055442Dokumentnummer
JJR_19831017_OGH0002_000BKD00023_8300000_001