Norm
ABGB §882 Abs2Rechtssatz
Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter unterliegt die Aufrechnung des Schuldners (Versprechenden) mit Gegenforderungen, die ihm gegen den Gläubiger (Versprechensempfänger) zustehen, nicht der Beschränkung des § 882 Abs 2 ABGB auf solche aus dem Vertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017142Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0050OB00679_8300000_001