Norm
ABGB §1497 IRechtssatz
Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem § 1497 ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019