RS OGH 1983/10/18 4Ob585/83, 7Ob596/87, 10Ob79/05y, 8Ob16/11b, 3Ob106/12b, 4Ob124/14k, 10Ob13/15g, 5

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

ABGB §1497 I
ABGB §1497 IVa

Rechtssatz

Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener, selbständiger Verjährungsgrund; die gehörige Fortsetzung der Klage ist gemäß dem § 1497 ABGB vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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