Norm
AngG §27 C6Rechtssatz
Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat, aber auch diese Verfehlungen können im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens bei späterer Wiederholung Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dauertatbestand, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Drohung, Androhung, Mahnung, Ermahnung, Warnung, Verwarnung, Verwirkung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Verfristung, Verspätung, Rechtzeitigkeit, Zustimmung, AufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022