Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020