TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2000/09/0165

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
BGBG 1993 §7 Abs1;
BGBG 1993 §7 Abs2;
BGBG 1993 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. S in L, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 15. Juni 2000, Zl. 2/14-DOK/00, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist zur jeweils maßgebenden Tatzeit als Leiter der Bundesstaatlichen Bakteriologisch - Serologischen Untersuchungsanstalt in L tätig gewesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis übernommenen Spruchteile - wie folgt schuldig gesprochen:

"Herr Hofrat Dr. S, Leiter (Beamter) der Bundesstaatlichen Bakteriologisch - Serologischen Untersuchungsanstalt L, ist schuldig,

I. die Dienstpflichten gemäß § 7 iVm § 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetztes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, nämlich als Vertreter des Dienstgebers selbst gegenüber einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin im Zusammenhang mit dessen bzw. deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis kein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zu setzen, das die Würde des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin beeinträchtigt, das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft, verletzt zu haben, indem er als Dienststellenleiter und somit in seiner Funktion als Vertreter des Dienstgebers

1. am Freitag, den 16. April 1999 in der Zeit von 15.00 bis 15.30 Uhr durch 15 Minuten im Expedit der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt L gegenüber der Vertragsbediensteten L (verehelichte H) im Zusammenhang mit einem Zeitungsartikel in der Tageszeitung 'Täglich Alles' über das Thema 'Bill Clinton und Monika Lewinski' die Aussage 'stellen Sie sich vor, telefoniert mit einem Senator und lässt sich lutschen' getroffen hat, um sie zu einer persönlichen Stellungnahme zu einer sexistischen Thematik zu provozieren, was bei ihr ein unerwünschtes Gefühl der Irritation, der Erniedrigung und Beschämung hervorgerufen hat;

2.a) unmittelbar vor dem 4. Juni vor bzw. gegenüber Zeugen in der Kaffeepause über Frau ADir. E die Bemerkung gemacht habe 'wenn ich mit der Ulli ausfahre, habe ich doch nicht alle zwei Hände am Lenkrad'."

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen verhängte die belangte Behörde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 22.000,---. Hingegen wurde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als er von den Vorwürfen zu den Spruchpunkten I.2b (betreffend eine näher umschriebene Äußerung des Beschwerdeführers) und II. (betreffend näher umschriebene Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses freigesprochen wurde.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes Folgendes aus:

"Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Wortwahl (Anmerkung:

im Sinne des Spruchpunktes I. 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses), die von ihm auch nicht bestritten wird, im Zuge einer Unterhaltung mit einer ihm, wenn auch nicht unmittelbar, unterstellten Schreibkraft war jedenfalls geeignet, bei der Zeugin L subjektiv ein Gefühl der Beschämung und Erniedrigung zu erzeugen. Auch objektiv ist die Wortwahl des Beschuldigten geeignet, von weiblichen Bediensteten als beschämend, unangebracht und anstößig empfunden zu werden. Auch ist hier besonders die Diskrepanz zwischen der dienstrechtlichen Stellung des Beschuldigten und der der Zeugin zu berücksichtigen, die es der Zeugin praktisch unmöglich gemacht hat, dem Beschuldigten mit eindeutigen Worten klar zu machen, dass sie sein Verhalten als anstößig und unangebracht empfindet. Die Situation eines Vieraugengespräches zu der obzitierten Thematik, die dann in der verbalen Entgleisung des Beschuldigten gipfelte, ist dabei auch zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Lag es auch nicht in seiner Absicht, die Zeugin L zu belästigen, hätte er doch als Vorgesetzter mit langjähriger Führungserfahrung erkennen müssen, dass sein Verhalten für die Zeugin L unangebracht und unangenehm war. Die Versuche der Zeugin L, aus der für sie unangenehmen Situation herauszukommen (weiter Arbeiten, nicht - Antworten, auf Recht auf Privatsphäre hinweisen) wurden vom Beschuldigten ignoriert. Der Argumentation des Beschuldigten, es läge eine besondere Sensibilität der Zeugin L zu dieser Thematik vor, weshalb der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllt sei, kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich wohl die meisten Frauen belästigt fühlen, wenn ein Vorgesetzter mit ihnen unvermittelt unter Vieraugen über Sexualpraktiken eines Politikers reden will und sie zur Stellungnahme dazu auffordert. Der Beschuldigte konnte glaubhaft dartun, dass das Motiv für sein Verhalten, bedingt durch seine Herkunft, seine emotionelle Betroffenheit aufgrund des Jugoslawienkonfliktes war. Doch ist auch dieser Umstand nicht geeignet, sein Fehlverhalten zu entschuldigen, da aus der emotionalen Betroffenheit des Beschuldigten noch nicht auf eine eingeschränkte Diskretionsfähigkeit zu schließen war und es dem Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen wäre, seine Betroffenheit mit anderen Worten zu artikulieren. Aus der Aussage der Zeugin L ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte nicht über die Gerechtfertigtheit der Bombardierung Serbiens durch NATO-Streitkräfte redete, sondern ausschließlich über das sexuelle Verhalten des Präsidenten der USA mit einer Untergebenen. Das Verhalten des Beschuldigten stellt daher eine Dienstpflichtverletzung nach § 7 iVm § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz dar.

...

Die vom Beschuldigten getätigte Aussage (Anmerkung: im Sinne des Spruchpunktes I. 2a des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) kann auch von einem objektiven Betrachter nur als anzüglich und unangebracht verstanden werden. Der Wortlaut dieser Aussage wurde vom Beschuldigten nicht bestritten und vor den Zeuginnen E und DI K bei der Einvernahme vor der erstinstanzlichen Disziplinarkommission sowie vom Zeugen H bei der Einvernahme vor der Disziplinaroberkommission bestätigt. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen H, der in die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ADir. E nicht involviert war, geht klar hervor, dass diese Bemerkung des Beschuldigten als unangebracht und anstößig empfunden wurde. Zu Lasten des Beschuldigten kommt hinzu, dass seine Aussage suggeriert, die Zeugin E hätte allfällige Belästigungen durch die Hand, die nicht am Lenkrad war, geduldet. Eine derartige Ausdrucksweise ist als sexuelle Belästigung im Sinne des § 7 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu werten, da dadurch jedenfalls vom Beschuldigten ein Verhalten gesetzt wurde, das die Würde der Zeugin E verletzt hat, das jedenfalls unangebracht und anstößig war und eine für die Zeugin E demütigende Arbeitsumwelt geschaffen hat. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten vorsätzlich gesetzt wurde, da davon auszugehen ist, dass er sich der Anstößigkeit seines Verhaltens bewusst war und bewusst dieses Verhalten im Konflikt mit der Zeugin E gesetzt hat. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um seinen Fahrstil anlässlich der Wasserausfahrten gehandelt, ist als Schutzbehauptung zu werten und im Lichte der obgenannten Zeugenaussagen unglaubwürdig. Hätte sich die Aussage tatsächlich nur auf den allgemeinen Fahrstil des Beschuldigten bezogen, hätte die Beifügung 'mit der Ulli' überhaupt keinen Sinn. Seinen Sinn erhält diese Beifügung erst, wenn damit auf angebliche Praktiken bei Ausfahrten mit einer bestimmten Person Bezug genommen werden soll. Soweit das angespannte Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin E von ihm ins Treffen geführt wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von ihm getätigte Aussage auch in einer angespannten Situation ungeachtet des Umstandes, ob seine sonstige Kritik an der Zeugin E zu Recht oder zu Unrecht geübt wurde, inadäquat war und zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz ungeeignet und unangebracht war. Das Verhalten des Beschuldigten war daher als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 7 iVm § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu werten.

Dem ergänzenden Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme des SC Dr. B und der ehemaligen Anstaltsleiter war nicht stattzugeben, da im Zusammenhang mit den gegenständlichen Tatvorwürfen für den erkennenden Senat nicht ersichtlich ist, ob das gegenständliche Disziplinarverfahren aufgrund von Beschwerden von Angehörigen der Dienststelle des Beschuldigten eingeleitet wurde.

Bei der Strafbemessung war mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein langjähriger Einsatz für seine Dienststelle sowie zu Spruchpunkt I. 1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sein Tatgeständnis und seine emotionale Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum Teilgeständnis ist anzumerken, dass es dem Beschuldigten leicht gefallen wäre, ein Vieraugengespräch zu leugnen. Die emotionale Betroffenheit des Beschuldigten aufgrund des Jugoslawienkonfliktes war zwar nicht entschuldigend, aber - wie ausgeführt - strafmildernd zu werten und für den erkennenden Senat teilweise nachvollziehbar. Erschwerend war hingegen der wiederholte Angriff auf das gleiche Rechtsgut, nämlich die Würde weiblicher Arbeitnehmerinnen, in Form einer sexuellen Belästigung zu werten. In Anbetracht des Überwiegens der Strafmilderungsgründe hielt daher der erkennende Senat die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 in der Höhe von S 22.000,-- - im Sinne spezial- und generalpräventiver Gründe für ausreichend, um den Beschuldigten und andere Beamte in Führungspositionen von gleichen künftigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

Gegen den verurteilenden Teil dieses Bescheides (also insoweit der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesem Umfang durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden. Er beantragt den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung ihrer für Schriftsatz- und Vorlageaufwand verzeichneten Aufwendungen als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 91 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, und als (schwerste Disziplinarstrafe) die Entlassung vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993 - in seiner vorliegend anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 132/1999 - liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird oder

2. durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

Sexuelle Belästigung liegt nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, 1. das die Würde einer Person beeinträchtigt, 2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3.a) das eine einschüchternde, feindselige, oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder b) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

Gemäß § 8 B-GBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Der Beschwerdeführer war zur jeweils maßgeblichen Tatzeit Dienststellenleiter bzw. Vertreter des Dienstgebers (Vorgesetzter). Er gehörte daher gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 B-GBG zum Kreis jener Verpflichteten, die wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (sexuelle Belästigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers) gemäß § 8 B-GBG nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen ist. Der Beschwerdeführer war aber nicht nur verpflichtet, sexuelle Belästigungen selbst zu unterlassen, sondern er war aufgrund seiner Stellung als Vertreter des Dienstgebers (Dienststellenleiter) gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 B-GBG überdies verpflichtet bzw. dazu berufen, angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen (Äußerungen) in tatsächlicher Hinsicht nicht. Er meint aber (zusammengefasst) vor dem Hintergrund der wiederholten Auseinandersetzungen "zwischen mir als Vorgesetzten und den beiden Damen" hätte sein Verhalten anders, nämlich als die belangte Behörde dies dargelegt hat, interpretiert werden müssen. Die ihm unterstellten frauenfeindlichen Anspielungen seien nicht so gemeint gewesen.

Bei seiner in der Beschwerde dargelegten Argumentation lässt der Beschwerdeführer seine Stellung als Vorgesetzter und als Dienststellenleiter unberücksichtigt. Als solcher gehörte es unter anderem zu seinen Pflichten Abhilfe gegen sexuelle Belästigung zu schaffen und seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter zu wahren. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls ein- bzw. mehrdeutige Äußerungen gebraucht, die bei objektiver Beurteilung als der sexuellen Sphäre zugehörig zu betrachten sind. Dabei muss der Beschwerdeführer auch eine für ihn ungünstige inhaltliche Auslegung - soweit sie im objektiven Wortlaut der Äußerungen Deckung findet - gegen sich gelten lassen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorschläge, seinen Äußerungen einen harmloseren, für ihn unverfänglichen Inhalt zu geben, sind daher nicht maßgebend und vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Selbst wenn der Beschwerdeführer (im Sinne seines Vorbringens) mit seinen Äußerungen subjektiv andere, vom objektiven Bedeutungsinhalt abweichende Vorstellungen tatsächlich hatte, vermag dies jedoch daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die bei den Adressaten seiner ein- bzw. mehrdeutigen Äußerungen bewirkten sexuellen Belästigungen zu verantworten hat.

Mit der Behauptung, es habe mit den "beiden Damen" Konflikte gegeben, seine Autorität als Vorgesetzter sei untergraben worden, bzw. er sei provoziert worden, vermag der Beschwerdeführer sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Derartige Äußerungen eines Vorgesetzten gegenüber Mitarbeiterinnen sind nämlich keine zulässige Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufsichtspflicht eines Vorgesetzten. Der Hinweis darauf, dass "die beiden Damen" eine dieser Bemerkungen hervorgehoben, aufbereitet und "gegen mich verwendet haben" vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, sondern richtet sich gegen ihn selbst, hätte er doch die inkriminierten Bemerkungen unterlassen können und auch müssen, damit ihm Dienstpflichtverletzungen nicht hätten vorgeworfen werden können.

Ob die Frau Amtsdirektor E betreffende Äußerung - nach den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers - nur oder auch seinen Fahrstil zum Gegenstand hatte, ist nicht maßgeblich, musste bei objektiver Beurteilung des Inhaltes dieser Äußerung doch für die von dieser Äußerung Betroffene und auch für den in der Kaffeerunde anwesend gewesenen Zuhörerkreis der Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer führe immer dann, wenn er mit Frau Amtsdirektor E - die in seiner Äußerung "mit der Ulli" bezeichnet wird - eine Dienstfahrt unternehme, mit einer seiner beiden Hände entweder an sich selbst oder an Frau Amtsdirektor E der sexuellen Sphäre zugehörige Handlungen aus. Der Beschwerdeführer wäre hingegen verpflichtet gewesen, diese, für seine Mitarbeiterin diskriminierende mehrdeutige Aussage zu unterlassen. Dass er den als sexuelle Belästigung zu wertenden Inhalt seiner Äußerung - sollte ihm die Bemerkung wie er behauptet, "herausgerutscht" sein - sofort und unmittelbar richtig gestellt oder aufgeklärt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Hinsichtlich der sexuellen Belästigung der Vertragsbediensteten L gesteht der Beschwerdeführer - nachdem er in seiner Beschwerde zunächst die Berufungsausführungen wiederholt - letztlich zu, dass die belangte Behörde die in seiner Berufung vorgebrachten Argumente ohnedies berücksichtigte, er meint allerdings zu Unrecht, dass seine Handlungsweise aus den daran anschließend vorgebrachten Argumenten zu entschuldigen sei. Dies vor allem deswegen, weil es sich bei seiner Bemerkung nicht um eine vereinzelte Äußerung gehandelt habe, sondern weil er die Betroffene gegen ihren Willen über einen längeren Zeitraum mit sexuellen Äußerungen konfrontiert habe.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, er sei über die in den Medien berichtete Vorgangsweise des Präsidenten der USA als ehemaliger Jugoslawe besonders erregt gewesen bzw. die belästigte Vertragsbedienstete L habe ihm nicht zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle und er habe nicht erkannt, dass die Vertragsbedienstete L so empfindlich reagieren würde, ändern daran nichts, dass der Beschwerdeführer als Vorgesetzter seinen Unmut in unakzeptablen Worten und offensichtlich insistierend gegenüber dieser Mitarbeiterin zum Ausdruck brachte und die Versuche der Mitarbeiterin, aus der für sie unangenehmen Situation herauszukommen, zumindest fahrlässig ignorierte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen somit nicht zu entschuldigen.

Insoweit der Beschwerdeführer auf seinen Beweisantrag vom 7. Juni 2000 verweist und aus der unterlassenen Aufnahme der darin beantragten Beweise eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens abzuleiten versucht, ist zu erwidern, dass der darin (das Disziplinarverfahren werde nur mit dem Ziel betrieben, ihn dazu zu veranlassen, in Frühpension zu gehen) vorgebrachte Sachverhalt den Beschwerdeführer im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zu entlasten vermag. Der Beschwerdeführer war mit Rücksicht auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente jedenfalls weder von der Einhaltung seiner Dienstpflichten entbunden, noch durfte er daraus einen Rechtsanspruch ableiten, dass gegen ihn kein Disziplinarverfahren durchgeführt werden darf. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften ist somit unerheblich, hätte die belangte Behörde doch selbst bei Aufnahme der ins Treffen geführten Beweise zu keinem anderen Bescheid kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzler BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090165.X00

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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