RS OGH 1983/10/18 4Ob83/82, 8Ob116/10g

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

KO §47

Rechtssatz

Gerade der Umstand, dass die vorhandenen Befriedigungsmittel, aber auch der Umfang der daraus zu tilgenden Masseforderungen während des Konkursverfahrens stetigen Veränderungen unterworfen sind und mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelprozess keineswegs endgültig feststehen, lässt es geboten erscheinen, die Frage der Zulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen nicht schon im Titelprozess, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Befriedigung oder Exekutionsführung zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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