Norm
KO §47Rechtssatz
Gerade der Umstand, dass die vorhandenen Befriedigungsmittel, aber auch der Umfang der daraus zu tilgenden Masseforderungen während des Konkursverfahrens stetigen Veränderungen unterworfen sind und mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelprozess keineswegs endgültig feststehen, lässt es geboten erscheinen, die Frage der Zulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen nicht schon im Titelprozess, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Befriedigung oder Exekutionsführung zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013