Norm
MRG §37Rechtssatz
Im Verfahren über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages (§ 37 Abs 1 Z 13 MRG) ist auch den anderen Hauptmietern der Liegenschaft, die weder Antragsteller noch schon im Antrag des Vermieters als Antragsgegner genannt sind, nach entsprechender Erhebung Parteistellung dadurch einzuräumen, daß sie vom Verfahren verständigt (§ 37 Abs 3 Z 4 MRG) oder ihnen alle Verfahrensverfügungen zugestellt werden (allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 3 Z 5 MRG) und ihnen Gelegenheit zu einem Sachvorbringen im Verfahren erster Instanz geboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070490Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0050OB00044_8300000_002