Norm
AngG §23a Abs1 Z2 IIRechtssatz
Der Begriff "Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension" ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer ein ihm im Gesetz eingeräumtes Recht auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension geltend macht. Hiefür ist eine entsprechende Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt und die "gehörige Fortsetzung" des vom Sozialversicherungsträger über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens notwendig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Pension, Frühpension, Voraussetzung, Kündigung, Dienstnehmer, PensionsabfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018