Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Das Gebrauchsrecht der einzelnen Wohnungsmieter einer Wohnhausanlage an den ebenfalls einen Vertragsgegenstand bildenden Grünflächen besteht in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in dem Recht auf den Genuß jener Annehmlichkeiten, die sich aus dem nach Art und Ausmaß dieser Grünflächen vertraglich bestimmten Kulturzustand gewöhnlich ergeben; ist den Mietern das Betreten dieser Grünflächen, also die Herstellung einer physischen Nahebeziehung, vertraglich untersagt, so verbleiben ihnen doch alle übrigen Annehmlichkeiten, die - freilich unter Ausschluß des Gemeingebrauches, also unter Beschränkung auf den Kreis der Mieter und ihrer Mitbewohner - auch den Besuchern einer Parkanlage zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020896Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0050OB00726_8200000_001