Norm
AngG §23a IIRechtssatz
Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (§ 23 a Abs 1 Z 1 AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Z 2 leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Z 1 ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Z 2 den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstnehmer, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frühpension, Ruhestand, AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028485Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_002