RS OGH 1983/10/18 4Ob190/82, 9ObA142/98t

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

AngG §23a II

Rechtssatz

Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (§ 23 a Abs 1 Z 1 AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Z 2 leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Z 1 ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Z 2 den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 190/82
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 190/82
    Veröff: ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = Arb 10321 = EvBl 1984/103 S 399 = SZ 56/150
  • 9 ObA 142/98t
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 142/98t
    Vgl auch; Beisatz: Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstnehmer, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frühpension, Ruhestand, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028485

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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