Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Neben besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten kommt auch dem Fehlen einer manuellen Betätigung für den Begriff der "höheren Arbeit" eine erhebliche Bedeutung zu. - Hier: Nicht Masseur.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellter, höhere, nicht kaufmännische Dienste, Hand, Verrichtung, Tätigkeit, Massage, Befähigung, Ausbildung, Heilmasseur, HeilmassageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028002Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00115_8300000_001