Norm
ABGB §811Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbes deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (wie inbes nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016