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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W Gesellschaft für Stadterneuerung und Assanierung m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. März 2003, Zl. 16.002/10- IV/3/2003, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Denkmalschutzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservator für Steiermark) mit, dass das Haus B-Gasse auf Grund eines Bescheides vom 2. März 2001 unter Denkmalschutz stehe. Die Fassaden seien seit vielen Jahren in äußerst schadhaftem Zustand. Mit Bescheid der Baubehörde vom 4. April 1997 seien Sicherungsmaßnahmen an den Fassaden verfügt worden. In der Folge seien lose Fassadenteile abgeschlagen worden, hiefür sei ein (mit Rechnungskopie belegter) Aufwand in Höhe von EUR 1.506,-- entstanden. Es handle sich um Kosten, welche im Zusammenhang mit der Sicherung des Bestandes gemäß § 31 des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. Nr. 533/1923, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 - DMSG) "anerlaufen" seien. Dieser Aufwand gehe über den Umfang der Erhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG hinaus. Mit Bescheid der Baubehörde vom 6. März 1997 seien die zuvor ergangenen Instandsetzungsaufträge ersatzlos behoben worden, weil die wirtschaftliche Abbruchreife gegeben und solcherart eine Instandhaltung nicht zu verfügen sei. Es sei eine Demolierungsbewilligung ergangen. Somit handle es sich bei den angesprochenen Kosten um denkmalspezifischen Erhaltungsaufwand, welcher jedenfalls nicht entstanden wäre, wenn das Objekt nicht unter Denkmalschutz stünde, da diesfalls mit der bloßen Beseitigung hätte vorgegangen werden können. Die Beschwerdeführerin stellte "unter Berufung auf § 31 Abs. 1 iVm § 32 DMSG das höfliche Ersuchen", den genannten Aufwand zu ersetzen.
Da das Bundesdenkmalamt über diesen Antrag nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschieden hatte, begehrte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 7. Jänner 2003 gemäß § 73 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und ersuchte gleichzeitig um "antragsgemäßen Bescheidabspruch".
Die belangte Behörde wies den Antrag vom 7. Jänner 2003 gemäß § 73 Abs. 2 AVG mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
Voraussetzung dieser Entscheidungspflicht, welche mit einem Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG durchgesetzt werden könnte, ist, dass ein Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG) vorliegt, welches bescheidförmig zu erledigen ist (vgl. Ringhofer, § 73 AVG, Anm. 3).
Voraussetzung des Erfolgs eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG wäre daher, dass der Antragstellerin in Bezug auf ihr Ersuchen vom 13. Juni 2002 Parteistellung gemäß § 8 AVG zukommt.
Gemäß § 8 AVG sind Parteien jene Personen, die 'an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind'.
Die Parteistellung ist nach den zur Anwendung gelangenden (materiellen) verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (Ringhofer, E 8 zu § 8 AVG).
Eine Person ist nur dann Partei eines Verfahrens, wenn sie auf Grund der Verwaltungsvorschriften ein inhaltlich bestimmtes behördliches Vorgehen (Handeln oder Unterlassen) zu begehren oder vermöge gesetzlicher Bestimmungen an einem Verfahren in fremder Sache teilzunehmen berechtigt ist (Ringhofer, E 9 zu § 8 AVG).
Die Devolutionswerberin versucht eine Parteistellung in Bezug auf ihr Ansuchen vom 19. Juni 2002 aus § 31 DMSG und § 32 DMSG abzuleiten.
§ 31 DMSG regelt Sicherungsmaßnahmen, welche auf Antrag des Bundesdenkmalamtes durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu setzen sind. Das Ansuchen vom 19. Juni 2002 beinhaltet jedoch Arbeiten, welche im Auftrag der Devolutionswerberin gesetzt wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die Devolutionswerberin aus § 31 DMSG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch ableiten will.
Gemäß § 32 Abs. 1 DMSG können zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung oder Forschung von Denkmalen entstehen, im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals, wirtschaftliche Probleme, sowie steuerliche Begünstigungen sind bei der Gewährung besonders zu berücksichtigen. Weiters können Förderungen für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken.
§ 32 Abs. 2 DMSG sieht die Möglichkeit von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes entstehen, vor.
§ 32 Abs. 3 DMSG bestimmt, dass eine Richtlinie für die Gewährung von Förderungen zu erlassen ist.
Die Vergabe von Förderungen kann sowohl als Teil der Privatwirtschaftsverwaltung, als auch der Hoheitsverwaltung geregelt sein (vgl. Georg Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in: Karl Wenger, Förderungsverwaltung, Wien - New York 1973)" (Anm.: S 203).
"Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes folgend, ist die Frage, ob die Subventionsvergabe privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Natur ist, nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen zu prüfen. Entscheidend ist, ob die Angelegenheit 'obrigkeitlich' geregelt wird und ob das Gesetz nur sagt, dass gefördert wird, jedoch nicht wer oder in welchem Umfang. Aus einem Mangel an gesetzlicher Determinierung ist nämlich auf die privatrechtliche Natur der Subventionsvergabe zu schließen. Privatrechtliches Handeln ist generell im Zweifel anzunehmen (vgl. Peter Bernard, Die Judikatur zum Förderungswesen, a.a.O." (Anm.: S 281 ff), "ferner: Richard Novak, Die Problematik der Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung, in: FS Antoniolli, 1979)" (Anm.: S 63 ff).
"Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stellt die Devolutionsbehörde fest, dass § 32 Abs. 1 DMSG bereits in seinem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen eingeräumt wäre. § 32 Abs. 1 DMSG stellt lediglich die Möglichkeit der - privatwirtschaftlich zu vergebenden - Förderung im Interesse der Denkmalpflege in Aussicht.
Die Devolutionsbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass das Ansuchen der W Gesellschaft für Stadterneuerung und Assanierung mbH. vom 13. Juni 2002 keiner hoheitlichen Erledigung zuzuleiten war und der Devolutionswerberin daher kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides zukommt. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AVG und § 73 Abs. 2 AVG sind daher nicht gegeben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkt aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar geltend, dass sie im Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages vom 13. Juni 2002 verletzt sei. Sie habe jedenfalls den Anspruch auf Zurückweisung dieses Antrages. Die belangte Behörde hätte jedenfalls nicht den Devolutionsantrag vom 7. Jänner 2003 abweisen dürfen, sondern hätte - die Richtigkeit der in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführten Ansicht folgend - den Antrag vom 13. Juni 2002 zurückweisen müssen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft aber die Richtigkeit der ihre Parteistellung in der Sache selbst verneinenden Ausführungen der belangten Behörde nicht weiter.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmung des DMSG lauten:
"Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.
...
(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ausgesprochen, dass gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Falle hat sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung; auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0082, unter Bezugname auf den obgenannten Beschluss ergänzt, dass in einem Fall, in dem von der Sache her kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung besteht, für die Zurückweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit durch Bescheid auch vorauszusetzen ist, dass die Partei einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung) im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0024, in einem Fall, in dem der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen worden war, und der Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages begehrt hatte, ausgesprochen:
"Bezieht sich der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag aber auf einen Antrag, der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft gestellt wurde, dann ergibt sich schon allein aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages" (Anm.: das ist der Devolutionsantrag).
Aus dem "höflichen Ersuchen" vom 13. Juni 2002 (dem einzigen Tätigwerden der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Zusammenhang vor Stellung des Devolutionsantrages) ist aber nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin einen - begründeten - rechtlichen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides geltend gemacht hätte. Daran ändert die Nennung der §§ 31 und 32 DMSG nichts, weil aus der bloßen Nennung dieser Bestimmungen nicht zu erkennen ist, ob die Antragstellerin damit auf eine Erledigung im Sinne des AVG oder im Sinne einer privatwirtschaftlichen Erledigung abzielt.
Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde (13. Jänner 2003) ging die Entscheidungszuständigkeit auf diese über. Erst in diesem Devolutionsantrag wurde aber um "antragsgemäßen Bescheidabspruch" - somit ausdrücklich um die Erlassung eines Bescheides nach dem AVG - ersucht. Damit war die Behörde erster Instanz für den Fall, dass es sich um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, nach diesem Zeitpunkt aber wegen Überganges der Entscheidungszuständigkeit nicht mehr berechtigt, bescheidmäßig zu entscheiden.
Der belangten Behörde oblag somit die hier entscheidungswesentliche Frage zu prüfen, ob der zugrundeliegende Antrag sich auf einen Akt der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung bezog. Im ersteren Fall wäre der Devolutionsantrag zulässig, die belangte Behörde hätte in der vom Devolutionsantrag umfassten Sache selbst einen Bescheid zu erlassen gehabt, im zweiteren Fall wäre der Devolutionsantrag hingegen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Indem sich die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419 (und am 6. August 1996 in gleichem Sinn erledigte Folgeerkenntnisse) stützt, übersieht sie, dass in diesen Fällen - anders als im gegenständlichen Fall - bereits im zugrundeliegenden Antrag eine bescheidmäßige Erledigung nach dem AVG begehrt worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof kann die - von der Beschwerdeführerin inhaltlich unbestrittene - oben wiedergegebene Ansicht der belangten Behörde, aus den von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages herangezogenen Bestimmungen oder auch sonst lasse sich kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides erkennen, nicht als rechtswidrig erkennen.
Ein auf § 31 DMSG basierender öffentlich-rechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf "Kostenersatz" kommt bei der gegenständlichen Fallkonstellation aus dem von der belangten Behörde genannten Grund nicht in Frage.
Für den hier wesentlichen § 32 Abs. 1 DMSG gilt Folgendes:
Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist bei Regelungen über Förderungen im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen, es sei denn, aus dem Inhalt der Norm lasse sich eine "obrigkeitliche" Regelung ersehen. Aus dem Inhalt des § 32 Abs. 1 DMSG ist aber aus folgenden Gründen kein hoheitlicher Charakter zu ersehen:
-
§ 26 DMSG regelt die Partei- und Antragsrechte, soweit bei den einzelnen Bestimmungen des DMSG nicht "noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind". In § 26 DMSG ist kein Partei- und Antragsrecht in Bezug auf § 32 DMSG enthalten. § 32 Abs. 1 DMSG selbst trifft dazu überhaupt keine Regelung, sodass der Fall einer zusätzlichen gesonderten Detailregelung nicht vorliegt. Ein Partei- und Antragsrecht ist im Hinblick auf § 32 Abs. 1 DMSG sohin überhaupt nicht geregelt.
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Für die hier in Frage kommende Förderung ("Zuschuss") des § 32 Abs. 1 DMSG ist lediglich vorgesehen, dass sie "im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten" gewährt werden kann. Damit besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer nach (rein) sachlichen Kriterien (und nicht nach Maßgabe vorhandener Geldmittel) zu bestimmenden Förderung.
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Die gesetzliche Regelung ist inhaltlich nur gering determiniert. So ist etwa überhaupt nicht bestimmt, welche Behörde zuständig für die Gewährung der Förderung ist. Daran ändert nichts, dass gemäß § 32 Abs. 3 DMSG von Ministern (im Einvernehmen) "Richtlinien" (also keine Verordnung) zu erlassen sind.
§ 32 Abs. 1 DMSG stellt sich somit als eine Regelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Das AVG kommt aber im Bereich privatwirtschaftlichen Handelns des Staates nicht zur Anwendung (Art. II Abs. 1 EGVG).
Aus diesen Gründen wäre der Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen.
Dass die belangte Behörde den Antrag "abgewiesen" statt "zurückgewiesen" hat, verletzt die Beschwerdeführerin im konkreten Zusammenhang nicht in ihren Rechten. Da aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, mit dem der Devolutionsantrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst verneint hat, liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0181).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. September 2003
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungBesondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090068.X00Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017