RS OGH 1983/10/20 6Ob511/83, 3Ob241/97f, 6Ob265/01s, 6Ob147/05v, 5Ob33/06y, 5Ob214/19k, 10Ob38/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §877

Rechtssatz

Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Dabei kommt es darauf an, wie lange eine Wohnungsbenützung dem Käufer zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls von dem Zeitpunkt an auszuschließen, in dem der Käufer dem Verkäufer vorbehaltlos die Rückstellung der Wohnung angeboten und der Verkäufer dies ausgeschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 511/83
  • 3 Ob 241/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
    nur: Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T1); Beisatz: Dies gilt selbst bei Gutgläubigkeit, da für die Rückabwicklung nach § 877 ABGB § 1437 ABGB anzuwenden ist. (T2) Veröff: SZ 70/136
  • 6 Ob 265/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
    Beis wie T2
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T3)
  • 5 Ob 33/06y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T4)
  • 5 Ob 214/19k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 214/19k
    nur T1; Beis wie T3
  • 10 Ob 38/20s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 38/20s
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Wohnhaus. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten