Norm
StPO §276aRechtssatz
Eine formelle Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist in keinem Fall erforderlich. Allein wesentlich ist die - an Hand des Hauptverhandlungsprotokolls zu überprüfende - tatsächliche Neudurchführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022