RS OGH 1983/10/20 13Os158/83, 10Os180/84, 15Os75/87, 12Os85/89, 15Os4/94, 12Os120/10d, 14Os94/12y, 1

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Veröffentlicht am 20.10.1983
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Norm

StPO §276a

Rechtssatz

Eine formelle Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist in keinem Fall erforderlich. Allein wesentlich ist die - an Hand des Hauptverhandlungsprotokolls zu überprüfende - tatsächliche Neudurchführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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