Norm
StGB §277 Abs2Rechtssatz
Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt in seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein "Verhindern der Tat", wenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.
Veröff: MDR 1984,154 = JZ 1984,291
GlRS
RS U BGH (D) 1983/10/07 1 StR 615/83 Veröff: JZ 1984,290
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103918Dokumentnummer
JJR_19831021_AUSL000_002STR00485_8300000_001