RS OGH 1983/10/21 2StR485/83, 1StR615/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1983
beobachten
merken

Norm

StGB §277 Abs2

Rechtssatz

Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt in seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein "Verhindern der Tat", wenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.

Veröff: MDR 1984,154 = JZ 1984,291

GlRS

RS U BGH (D) 1983/10/07 1 StR 615/83 Veröff: JZ 1984,290

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103918

Dokumentnummer

JJR_19831021_AUSL000_002STR00485_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten