Norm
ABGB §364 CRechtssatz
Die aus § 1096 ABGB abzuleitende Pflicht des Bestandgebers zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Bestandnehmer i.S.d. § 364 ABGB geht nicht so weit, daß er jeden von einem Bestandnehmer behaupteten Schaden im eigenen Namen geltend machen müßte, auch wenn damit ein wesentliches Prozeßkostenrisiko verbunden wäre; es sei denn, der Bestandnehmer leistet Sicherheit für die Prozeßkosten. Auf Verlangen ist der Bestandgeber auch verpflichtet, seine Ansprüche, soweit sie auf einer Schädigung des Bestandnehmers beruhen, an diesen zu zedieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010656Dokumentnummer
JJR_19831025_OGH0002_0020OB00563_8300000_001