RS OGH 1983/10/25 2Ob563/83

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Veröffentlicht am 25.10.1983
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Norm

ABGB §364 C
ABGB §364b
ABGB §1096 A1

Rechtssatz

Die aus § 1096 ABGB abzuleitende Pflicht des Bestandgebers zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Bestandnehmer i.S.d. § 364 ABGB geht nicht so weit, daß er jeden von einem Bestandnehmer behaupteten Schaden im eigenen Namen geltend machen müßte, auch wenn damit ein wesentliches Prozeßkostenrisiko verbunden wäre; es sei denn, der Bestandnehmer leistet Sicherheit für die Prozeßkosten. Auf Verlangen ist der Bestandgeber auch verpflichtet, seine Ansprüche, soweit sie auf einer Schädigung des Bestandnehmers beruhen, an diesen zu zedieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010656

Dokumentnummer

JJR_19831025_OGH0002_0020OB00563_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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