Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Auch das MRG und insbesondere dessen § 43 haben nicht bewirkt, daß zum Zeitpunkt ihres Abschlusses unwirksam getroffene Vereinbarungen, die nach dem MRG zulässig wären, ohne weiters Rechtswirksamkeit erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070767Dokumentnummer
JJR_19831027_OGH0002_0070OB00726_8300000_001