Norm
StPO §262 CRechtssatz
Die Stellung gesonderter Hauptfragen bei Idealkonkurrenz entspricht dem Gesetz (§ 312 Abs 2 StPO), und zwar auch dann, wenn dem Angeklagten das weitere idealkonkurrierende Delikt vom Ankläger nicht formell in der Anklageschrift zur Last gelegt wird; eine Anklageüberschreitung kommt hier von vornherein nicht in Betracht, geht es doch nur um die rechtliche Beurteilung ein- und derselben Tat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098625Dokumentnummer
JJR_19831103_OGH0002_0130OS00107_8300000_001