Norm
StGB §153Rechtssatz
Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Geschäftsherrn (hier: des Vorstands und des Aufsichtsrats) zu den Rechtshandlungen schließt die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022