Norm
ZPO §503 Z4 E4bRechtssatz
Die Formulierung, einer juristischen Person seien gewisse Umstände bewußt, ohne Bezeichnung der physischen Person, der diese Umstände bekannt sind, ist das Ergebnis einer rechtlichen Schlußfolgerung aus nicht offengelegten tatsächlichen Annahmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043333Dokumentnummer
JJR_19831103_OGH0002_0060OB00705_8200000_001