TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/4 2002/09/0071

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. August 2001, Zl. LGSW/Abt. 10/13115/1134867/2001, betreffend Versagung der Verlängerung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger und war bereits im Besitz eines Befreiungsscheines für die Zeit vom 19. Juli 1996 bis 18. Juli 2001.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Befreiungsscheines nach § 15a AuslBG.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2001 wurde dieser Antrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 15a Abs. 1 AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten 5 Jahren lediglich vom 5. Juni 1996 bis 19. Januar 1997 bei der Firma D BaugesmbH in einem Dienstverhältnis gestanden; die nachher und vorher einander abwechselnden Leistungen wie Krankengeld-Sonderfall, Arbeitslosengeld oder Pensionsvorschuss ließen auf kein Dienstverhältnis schließen. Der Beschwerdeführer habe u.a. vom 24. Mai 1997 bis 29. Mai 1997, vom 18. August 1997 bis 31. August 1997, am 22. September 1997, vom 2. März 1998 bis 26. März 1998, vom 14. April 1998 bis 15. April 1998 und am 4. Mai 1998 Arbeitslosengeld bezogen. Zwischen dem 6. Oktober 1998 und dem 28. April 2001 wechselten die Leistungen Pensionsvorschuss und Krankengeld-Sonderfall einander ab, was auf die Beantragung einer Invaliditätspension schließen lasse. Die innerhalb des aufrechten Dienstverhältnisses zur Firma D BaugesmbH liegenden Zeiten des Krankengeldbezuges seien ohnedies in die Berechnung einbezogen worden. Daraus ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren anstatt der erforderlichen 913 Tage lediglich 188 Tage nach den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt gewesen sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 15a AuslBG nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 13. März 2002, B 532/02-3, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung bzw. Verlängerung seines Befreiungsscheines nach den Bestimmungen des AuslBG wegen eines unrichtigen gesetz- und verfassungswidrigen Anrechnungsmodus seiner Vordienstzeiten verletzt.

Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Lauf der Fristen nach Abs. 1 durch Zeiten, während derer der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 eine zweieinhalb Jahre übersteigende Abwesenheit vom Bundesgebiet nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe bedingt ist.

Nach § 15a Abs. 1 AuslBG ist der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Hemmungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 sind anzuwenden (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Ausgehend von den oben bereits dargestellten und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugestandenen zeitlichen Abläufen ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die genannten zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für eine Verlängerung nicht erfüllt habe.

Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch im Wesentlichen damit, es wären auch außerhalb des Beobachtungszeitraums erworbene Dienst- und Krankenzeiten zu seinen Gunsten in Anrechnung zu bringen gewesen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass das Gesetz in Bezug auf die erforderlichen Zeiträume eine eindeutige Regelung trifft. Ausgehend von der Antragstellung am 18. Juni 2001 erstreckt sich der Beobachtungszeitraum von 5 Jahren bis zum 18. Juni 1996. In diesem Zeitraum stand der Beschwerdeführer bis 19. Januar 1997, das sind 215 Tage, in einem aufrechten Dienstverhältnis. Die daran anschließende Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Auch finden sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach den Bestimmungen des AuslBG. Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Fa. D BaugesmbH ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingegangen wäre, behauptet er selbst auch nicht. Frühere, das heißt außerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes des § 15a Abs. 1 AuslBG liegende Arbeitsverhältnisse können für die Verlängerung eines Befreiungsscheines entgegen den Wünschen des Beschwerdeführers nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht herangezogen werden.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003

Wien, am 4. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090071.X00

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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