Norm
StPO §289Rechtssatz
Bezog sich die Aufhebung eines im ersten Verfahrensgang gefällten Urteils nur auf den (strafsatzbestimmenden) Ausspruch über die Schadenshöhe aus einem vollendeten Vermögensdelikt, so fehlt es an einer Berechtigung dafür, das im zweiten Verfahrensgang gefällten Urteil in der Richtung zu bekämpfen, daß das Delikt (zum Teil) nur in der Entwicklungsstufe des Versuches verwirklicht worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100105Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0090OS00176_8300000_001