Norm
ABGB §1096 ERechtssatz
Hat der Kläger gemäß § 1096 ABGB die Zuhaltung seines Bestandvertrages - durch Unterlassung von Störungen des bedungenen Gebrauches der Bestandsache - verlangt, kann eine solche Erfüllungsklage nur gegen den (die) anderen Vertragspartner gerichtet werden; auch die durch den Erwerb der Miteigentumsanteile in die Stellung des Bestandgebers eingetretenen Beklagten sind deshalb passiv legitimiert. Eine notwendige Streitgenossenschaft aller Miteigentümer der Liegenschaft liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021573Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00558_8200000_001