RS OGH 1983/11/8 4Ob558/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1983
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Norm

ABGB §1096 E
ZPO §14 C

Rechtssatz

Hat der Kläger gemäß § 1096 ABGB die Zuhaltung seines Bestandvertrages - durch Unterlassung von Störungen des bedungenen Gebrauches der Bestandsache - verlangt, kann eine solche Erfüllungsklage nur gegen den (die) anderen Vertragspartner gerichtet werden; auch die durch den Erwerb der Miteigentumsanteile in die Stellung des Bestandgebers eingetretenen Beklagten sind deshalb passiv legitimiert. Eine notwendige Streitgenossenschaft aller Miteigentümer der Liegenschaft liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 558/82
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 558/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021573

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00558_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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