Norm
ZPO §419 CRechtssatz
Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO idF der ZVN. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- übersteigt. Besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag ist vom Berufungsgericht ein allenfalls unterlassener Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt, nachzuholen.
Anmerkung
Bem zum RS: Durch die Änderung von § 528 ZPO mit der ZVN 1989 überholt.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019