Norm
PatG 1970 §29Rechtssatz
Liegt weder ein solches Enteignungserkenntnis, noch zumindest wegen Gefahr im Verzug eine vorläufige Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes vor, (§ 29 Abs 2 PatG), können Ansprüche auf Enteignungsentschädigung nach § 29 Abs 4 PatG nicht zum Entstehen kommen. Eine "de facto-Enteignung" von Patenten ist dem Gesetz fremd. Dem Patentinhaber (bzw dem nach § 101 Abs 2 PatG einstweilen berechtigten Patentanmelder) bleiben in diesem Fall auch bei Eingriffen der Bundesverwaltung in sein Patent die allgemeinen, bei Patentverletzungen bestehen Ansprüche (§ 147 ff PatG) erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071340Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00395_8300000_006