Norm
ZPO §232 Abs1Rechtssatz
Eine Einschränkung des Klagebegehrens (hier: auf Kosten) ist jederzeit auch ohne Angabe von Gründen und ohne Zustimmung des Beklagen zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019