RS OGH 1983/11/8 4Ob395/83, 4Ob317/85 (4Ob318/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1983
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Norm

PatG 1970 §22
PatG 1970 §101
PatG 1970 §147 ff

Rechtssatz

Die Schutzwirkungen eines Patentes treten nicht schon mit dessen Anmeldung ein. Erst mit dem Tage der Ausgabe des Patentblattes, mit dem die Patentanmeldung öffentlich bekanntgemacht wird, treten (wegen der Gefahr der Nachahmung der Bekanntmachung) für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Anmelders die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (§§ 22, 101 Abs 1 und 2 PatG). Daraus folgt, daß erst von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit besteht, Rechte aus dem angemeldeten Patent zu verletzen. Benützungen der Erfindung, die vor diesem Zeitpunkt stattfanden und bereits abgeschlossen waren, können keine Patentverletztung bilden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 395/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 395/83
    Veröff: ÖBl 1984,116
  • 4 Ob 317/85
    Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
    Auch; Beisatz: Der Patentschutz wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Patentes zurück. (T1) Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071091

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00395_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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