Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Die Schutzwirkungen eines Patentes treten nicht schon mit dessen Anmeldung ein. Erst mit dem Tage der Ausgabe des Patentblattes, mit dem die Patentanmeldung öffentlich bekanntgemacht wird, treten (wegen der Gefahr der Nachahmung der Bekanntmachung) für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Anmelders die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (§§ 22, 101 Abs 1 und 2 PatG). Daraus folgt, daß erst von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit besteht, Rechte aus dem angemeldeten Patent zu verletzen. Benützungen der Erfindung, die vor diesem Zeitpunkt stattfanden und bereits abgeschlossen waren, können keine Patentverletztung bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071091Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00395_8300000_004